1. Geltungsbereich
1) Diese Besucherordnung gilt während der Durchführung der LGS für den gesamten eingezäunten Veranstaltungsbereich einschließlich aller der LGS zugeordneten Flächen sowie für Ausstellungsbeiträge mit Besucherkontrolle in der Innenstadt (u. a. Basilika, Kreuzgang, Jeningenheim, Evangelische Stadtkirche). Das Gelände sowie die genannten Bereiche dürfen ausschließlich mit einer gültigen Eintrittskarte oder einem gültigen Akkreditierungsausweis betreten werden.
2) Diese Besucherordnung gilt für sämtliche Personen, die sich auf dem Gelände der LGS aufhalten. Mit dem Betreten oder Befahren des Geländes werden die Bestimmungen dieser Besucherordnung anerkannt.
2. Hausherrin
1) Hausherrin im Sinne dieser Besucherordnung ist die LGS.
2) Die LGS sowie die von ihr beauftragten oder bevollmächtigten Personen (Personal, Sicherheits- und Ordnungsdienst, Polizei oder beauftragte Dritte) üben für die Dauer der Veranstaltung das Hausrecht aus. Den Anweisungen und Anordnungen von Polizei, Rettungsdiensten, Aufsichts- und Kassenpersonal, Sicherheitsbediensteten sowie sonstigem ausgewiesenen Personal der LGS ist unbedingt Folge zu leisten.
3. Öffnungszeiten und Zutrittsberechtigung
1) Eingänge und Kassen sind täglich durchgehend von 09:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Inhaberinnen und Inhaber gültiger Eintritts karten erhalten Zugang bis 20:00 Uhr.
2) Der Aufenthalt auf dem Gelände ist grundsätzlich bis zum Sonnenuntergang gestattet. Bei besonderen Veranstaltungen können abweichende Regelungen gelten. Das Gelände kann grundsätzlich jederzeit über die vorgesehenen Drehtore verlassen werden.
3) Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt auf dem Gelände nur mit ausdrücklicher Genehmigung der LGS zulässig. Die LGS behält sich Sonderregelungen vor, insbesondere für Auf- und Abbauzeiten, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten sowie zur Vorbereitung von Veranstaltungen. Während der jeweiligen Öffnungszeiten sind die Flächen der Landesgartenschau aus schließlich über die offiziellen Eingänge zugänglich.
4) Der Zutritt zum Gelände ist ausschließlich mit einer gültigen Eintrittskarte oder einem gültigen Akkreditierungsausweis gestattet. Die Eintrittskarte ist während des gesamten Aufenthalts aufzubewahren und dem Kontroll personal auf Verlangen vorzuzeigen.Ein Umtausch der Eintrittskarte sowie eine Barauszahlung oder sonstiger Ersatz sind ausgeschlossen. Für verloren gegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Eintrittskarten sind grundsätzlich nicht bertragbar.
5) Kinder unter zehn Jahren dürfen das Gelände nur in Begleitung einer voll jährigen und verantwortlichen Person betreten. Eltern haften für ihre Kinder.
4. Allgemeine Regeln
1) Abfälle, Papier und Zigarettenreste sind ausschließlich in die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.
2) Fundsachen werden bis zum Ende der LGS im städtischen Fundbüro aufbewahrt.
Die Öffnungszeiten des Fundbüros sind wie folgt:
Es wird darauf hingewiesen, dass für Zeiträume „mit Termin“ eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich ist.
3) Personen, die erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen, kann der Zutritt zum Gelände verwehrt oder der weitere Aufenthalt untersagt werden.
Nicht gestattet ist insbesondere:
1) der Aufenthalt außerhalb der freigegebenen Zeiten sowie das Entfernen, Verändern oder Überwinden von Absperrungen, Einfriedungen und Barrieren;
2) das Entfernen, Umsetzen oder Beschädigen von Hinweisschildern oder vergleichbaren Einrichtungen;
3) das Mitbringen von Tieren; ausgenommen sind Assistenz- und Rettungshunde;
4) das Befahren des Geländes mit Kraftfahrzeugen ohne ausdrückliche Genehmigung der LGS;
5) das Mitführen oder Benutzen von Mopeds, Mofas, Fahrrädern, Cityrollern, Segways oder sonstigen Rollern. Fahrräder sind an den vorgesehenen Fahrradständern im Eingangsbereich abzustellen. Ausgenommen sind Dienstfahrzeuge
des Veranstaltungspersonals. Inlineskates und Skateboards dürfen ausschließlich in den hierfür ausgewiesenen Bereichen genutzt werden;
6) das Betreten von Pflanzflächen, ungemähten Wiesen sowie gesperrten Anlagenbereichen;
7) das Abreißen, Abschneiden, Entfernen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
8) das zweckfremde Benutzen von Kunstobjekten und Denkmälern, insbesondere deren Besteigen;
9) das Besteigen von Pavillons, Containern, Zelten oder sonstigen baulichen Anlagen;
10) die Durchführung eigener Veranstaltungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Projektleitung;
11) das individuelle Abspielen von Musik;
12) der Aufenthalt am Jagstufer in Form eines Strand- oder Bade betriebs sowie das Mitbringen entsprechender Schwimm- oder Wassersportgeräte (z. B. SUP-Boards, Luftmatratzen, Schlauchboote), Klapp stühle, Sonnenschirme oder vergleichbarer Gegenstände;
13) das Wegwerfen oder Entsorgen von Abfällen, Zigarettenfiltern oder sonstigen Reststoffen außerhalb der vorgesehenen Behältnisse;
14) das Nichtbenutzen der bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter;
15) das Baden in Wasserbecken;
16) das Anbringen oder Auslegen von Plakaten, Flyern oder sonstigen Werbemitteln ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der LGS;
17) das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder Dienstleistungen, das Betreiben von Werbung oder das Durchführen von Sammlungen ohne Genehmigung;
18) das Entzünden oder Betreiben von Feuer- oder Grillstellen;
19) das Mitbringen alkoholischer Getränke;
20) das Mitbringen von Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegen ständen. Die in § 2 Abs. 2 genannten Personen sind berechtigt, Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur Gefahren abwehr zu kontrollieren;
21) der Konsum von Cannabis, Wasserpfeifen oder vergleichbaren Rauchmitteln.
5. Haftung
1) Die Haftung der LGS und der von ihr beauftragten Personen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach gesondert geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen.
2) Besucherinnen und Besucher haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
3) Die LGS übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Aussteller, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden.
4) Die Nutzung von Spielplätzen, Spielangeboten sowie Bereichen mit geländebedingten Höhenunterschieden erfolgt auf eigene Gefahr.
5) Es wird darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen Beschallungsanlagen eingesetzt werden können und eine elektroakustische Verstärkung erfolgt.
6. Hausrecht
1) Das Aufsichtspersonal übt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht aus. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
2) Bei Verstößen gegen diese Besucherordnung ist die LGS berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere einen Geländeverweis auszusprechen oder ein Hausverbot zu erteilen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises besteht nicht.
3) Die LGS ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger und sonstige Hindernisse auf Kosten des Halters oder Eigentümers kostenpflichtig entfernen zu lassen.
4) Personen, die sich Kontrollen entziehen oder die Abgabe verbotener Gegenständen verweigern, kann der Zutritt untersagt werden.
5) Eintrittskarten und Akkreditierungsausweise verlieren mit der Aufforderung zum Verlassen des Landesgartenschaugeländes ihre Gültigkeit.
6) Aus Sicherheitsgründen ist die LGS berechtigt, Bereiche des Landesgartenschaugeländes ganz oder teilweise zu sperren, zu räumen oder den Zutritt zu beschränken. Hieraus entstehen keine Ansprüche gegenüber der LGS.
7) Manipulationen an Eintrittskarten oder Akkreditierungsausweisen führen – unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung – zu deren Ungültigkeit und Einziehung. Für Manipulationsfälle wird in der Regel ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 60 € erhoben. Bei nachweislichem Verlust einer Dauerkarte wird für die Neu ausstellung ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 20 € erhoben.
7. Verstöße
1) Verstöße gegen diese Besucherordnung können mit dem Verweis vom Gelände sowie dem Entzug der Eintrittskarten geahndet werden.
2) Die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Stadt Ellwangen (Jagst) bleiben unberührt.
8. Hinweis zu Film-, Foto- und Fernsehaufnahmen
1) Im Rahmen der Veranstaltung können Film-, Foto- und Fernseh aufnahmen erstellt werden. Diese können für Zwecke der Dokumentation, der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit sowie für Presse, Rundfunk und sonstige Medien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet und veröffentlicht werden.
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters:
Landesgartenschau Ellwangen 2026 GmbH
Bahnhofstraße 6
73479 Ellwangen
E-Mail: info@ellwangen2026.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Telefon: 07961 / 84 292
E-Mail: datenschutz-lgs@ellwangen2026.de
Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung:
Die Videoüberwachung erfolgt aufgrund des berechtigten Interesses Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO und dient der Vorbeugung von Straftaten und der Rechtsverfolgung.
Berechtigte Interessen, die verfolgt werden:
Schutz vor Vandalismus, Schutz der Mitarbeiter, Hausfriedensbruch und anderen Straftaten (sowohl präventiv als auch repressiv).
Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Die Daten werden drei Tage nach ihrer Erhebung automatisch gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Eine längere Speicherung kann vorgenommen werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.E
Empfänger oder Kategorien von Empfänger der Daten:
Zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen werden die Daten gegebenen falls an Ermittlungsbehörden und an einen Rechtsbeistand übermittelt.
Hinweise auf die Rechte der Betroffenen
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personen bezo gene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personen ezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO im Einzelnen aufgeführten Informationen. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen un verzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personen bezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im Einzelnen auf geführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung). Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z. B. wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen
Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Art. 21 DSGVO).
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung
der sie betreffenden personen bezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Die betroffene Person kann dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In Baden-Württemberg ist die zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart,
Telefon: 0711 615541-0,
E-Mail:
poststelle@lfdi.bwl.de
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